Fahren in Wald und Flur: Unterschied zwischen den Versionen
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Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht und regelt das Landesforstgesetz des jewiligen Bundeslandes. Dies ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Dort besagt der § 14, Betreten des Waldes: | |||
''(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.'' | |||
''(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.'' | |||
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Gem Landesforstgesetz ''LFoG'' '''NRW''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:<br> | |||
§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz) | |||
(1) Verboten ist das<br> | |||
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. | |||
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== Saarland == | |||
== Sachsen == | |||
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== Schleswig-Holstein == | |||
== Thüringen == | |||
== Weiterführende Links: | |||
* [http://www.wald-prinz.de/category/wald-recht Bundes- und Landesforstgesetze] |
Version vom 21. April 2011, 11:49 Uhr
Grundsätzliches
Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht und regelt das Landesforstgesetz des jewiligen Bundeslandes. Dies ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Dort besagt der § 14, Betreten des Waldes:
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Baden-Würtemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Gem Landesforstgesetz LFoG NRW gilt ein Fahrverbot in Wäldern:
§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
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