Fahren in Wald und Flur - Europa

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Belgien

In Belgien sind in der letzten Zeit die Bestimmungen über das Fahren auf unbefestigten Wegen und durch Wälder, bzw. das Offroad-Fahren strenger und mit hohen Strafen belegt worden. Dennoch ist es möglich solche Touren zu fahren, wenn sie im Vorfeld beantragt werden. Dazu hier ein die gesetzliche Regelung in freier Übersetzung:

27. Mai 2009 - Erlaß der wallonischen Regierung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über den Wald (M. B 04.09.2009 - err. 05.11.2009)

Art. 7 Für die Beschilderung von einem Öffentlichen Weg ist die Zulassung bei dem zuständigen Leiter der Behörde erforderlich.
Der Antrag für die Beschilderung ist mindestens 45 Tage vor der Durchführung der Beschilderung Notwendigen und enthält die folgenden Angaben:

1. den Namen der Person und die Qualität des Unterzeichners des Antrags.
2. eine Karte oder ein Auszug aus der Karte in 1: 10 000 bis 1: 20 000 oder 1: 25 000 der geplanten Strecke und Kopien der Gemeinden, die durchquert werden.
3. eine Beschreibung :
a) die geplante Tour.
b) der Zeitpunkt der Tour.
c) die Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer.
d) die verwendete Beschilderung für die Tour.
e) Die Art der Befestigung, für die Instandhaltung und der Entfernung der Schilder, gemäß Artikel 11, und im Falle der Verwendung von Kraftfahrzeugen, ihre Kennzeichen sowie der Namen der Fahrer.
4. ein Dokument die notwendigen Vereinbarungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Forstbestimmungen.
Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags, Informiert der Leiter der Behörde den Antragsteller von der Notwendigkeit die Papiere zu ergänzen mittels eines Einschreibens.
Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, entscheidet der Leiter der Behörde. Er bestätigt unter anderem die technischen Voraussetzungen für die Beschilderung.
Der Leiter der Behörde unterrichtet die betroffenen Gemeinden von der Tour und sendet Ihnen eine Kopie der kartographischen Karten.

Art. 8. Die Beschilderung darf nicht mehr als 48 Stunden vor der Tour gemacht werden und muß innerhalb von 72 Stunden wieder abgebaut werden.
Verwendung von Farbe irgendwelcher Form ist verboten. (vermutlich Bemalungen an Bäumen, Straße etc..)
Jede Art der Beschilderung welche die Natur Beschädigen ist verboten.
Jede Beschilderung erfolgt auf Basis des amtliche Schildes gemäß Anhang Teil 1 dieses Erlasses, aufgehängt, gepflegt und entfernt durch den Inhaber der Genehmigung.

Art. 9. § 1. Die allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von abweichenden Beschilderungen für Kraftfahrzeuge sind die folgenden:

1. die Passagen in einem vorgeschlagene oder als Natura 2000 in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur auf der betreffenden Abschnitte
durch Artikel 26, Absatz 4 des Zollkodex Forstwirtschaft sind verboten.
2. Eine einzelne Durchfahrt ist zulässig.
3. eine einzige Tour mit Fahrzeugen pro Jahr und Gemeinde ist zugelassen.
4. die Tour muss zwischen neun und siebzehn Uhr dreißig stattfinden.
5. der Veranstalter Kennzeichnet die Teilnehmer durch eine Nummer für ein Auto oder ein Schild auf dem Rücken für Motorräder und Quads.
6. der Veranstalter bringt eine Liste der Teilnehmer mit ihren Namen, ihre Anschrift, die Kennzeichen, wird der Einbringung mindestens 24 Stunden vor der Veranstaltung zu dem Leiter der Behörde.
7. der Veranstalter sorgt für die Sicherheit.
8. der Veranstalter, Überwacht das beachten der genehmigten Route.
9. der Veranstalter bringt mindestens 10 Tage vor der Tätigkeit eine Kaution in Form einer Bürgschaft durch eine Bank.
Diese Kaution kann auch mit einem bestätigten Scheck durch eine Bank erbracht werden und wird auf den öffentlichen Dienst von Wallonien oder dem Verantwortlichen des Departements ausgestellt.
Der Betrag ist 18 Euro je Teilnehmer und einem Minimum von 1000 Euro.
Wenn keine Beschwerden der Eigentümer oder der Betreiber der Strecke vorliegen, wird die Kaution nach 20 Tagen zurückgegeben.
Die Eigentümer oder Betreiber der Strecke können eine schriftliche Beschwerde bei der zuständigen Dienststelle des bevollmächtigten für die Erteilung der Genehmigung innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach der Tour einreichen.
Nach Einberufung des Veranstalters und des Beschwerdeführers werden die Verantwortlichen des Departements etwaige Schäden erfassen. Im Fall einer Übereinkunft wird die Kaution,
nach Zahlung der Schäden, zurückgegeben.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder einer Nichtbezahlung, steht dem Kautionsinhaber die Anrufung des Gerichtes frei.
10. Die genehmigte Strecke gilt als in gutem Zustand, sofern nichts anderes durch den Veranstalter erklärt wird, in diesem Fall wird eine Bestandsaufnahme gemacht, nach einem Treffen
zwischen dem Veranstalter, dem Eigentümer oder Betreiber der Zufahrtswege, der Leiter des Departements welcher die Genehmigung ausstellt, erstellt die Bestandsaufnahme der Strecke schriftlich.
11. Die Passagen sind in gemäßigten Tempo zu fahren und der Veranstalter informiert die Teilnehmer von der Existenz der festen Strecken auf seiner Route, unterliegen den Vorschriften des Dekrets
vom 1. April 2004 über touristische Routen, Wanderkarten und Wanderführern, oder die entsprechenden Bestimmungen für die deutschsprachige Gemeinschaft.
12. der Veranstalter muss jeden Teilnehmer ein Formular mit der Verpflichtung sich zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die anderen Nutzer des Waldes und der natürlichen
Umwelt und dass er die Wege nicht verläßt Unterschreiben lassen.
13. der Veranstalter unterrichtet unverzüglich die Tourismusbüros und gegebenenfalls die ständigen Straßenämter unter 11°, der betroffenen Strecke, bestätigt durch die Verantwortlichen des
Departements in der Genehmigung.
14. der Veranstalter gibt die Zeit an für die durchfahrt an manchen Stellen der Route.

Mit Ausnahme der in Artikel 10 genannten Einrichtungen ist der Antrag abgelehnt, wenn die Tour bereits in der Werbung angekündigt hat.][Err. 05.11.2009]