Fahren in Wald und Flur

Aus Landypedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Feldwege

Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet sind. Dies erfährt man bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jewiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).

Wälder

Grundsätzliches

Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen. Daher lohnt es sich auch in die einzelnen Verordnungen der Gemeinden und Städte zu gucken, da dort wieder andere Regelungen gelten können, sofern diese Waldeigentümer sind. Im Bundeswaldgesetzt steht zu § 14, Betreten des Waldes:

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

In den meisten Forst- und Waldgesetzen ist vermerkt, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben.

Baden-Würtemberg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG BW gilt ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 37 Betreten des Waldes
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig
1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,

Bayern

Gemäß Naturschutzgesetz BayNatSchG gilt in Bayern ein Fahrverbot in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom Bayerischen Waldgesetzt BayWaldG verwiesen:

Art. 13 Betreten des Waldes
2 Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet.

Im BayNatSchG findet sich dann unter Abschnitt V.:

Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

Berlin

Gemäß dem Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Berlin ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Brandenburg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Brandenburg ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.

Wegen Absatz (4) gibt es in Brandenburg noch die Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV) des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Diese schränkt die Erlaubniserteilung durch Waldbesitzer weiter ein.

Bremen

Gemäß Naturschutzgesetz BremNatSchG gilt in Bremen ein Fahrverbot in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom bremischen Waldgesetzt BremWaldG verwiesen:

§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung

Hamburg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Hamburg kein generelles Fahrverbot in Wäldern. Bereiche die befahren werden dürfen, sind aber entsprechend gekennzeichnet und vom Fahrzeuggewicht abhängig:

§ 9 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb.
(2) Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet.
(3) In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
(4) Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

Anlage 2 definiert die Beschilderung:

Schild für Wege die mit KFZ befahren werden dürfen gem. Anlage 2 LWaldG HH



Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Gem Landesforstgesetz LFoG NRW gilt ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz) (1) Verboten ist das
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Weiterführende Links