Fahren in Wald und Flur: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Gesetzliche Bestimmungen]]
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== Feldwege ==
== Feldwege ==
 
Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet sind. Dies erfährt man bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jewiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).
 
  
== Wälder ==
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Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet sind. Dies erfährt man bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jeweiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).  
=== Grundsätzliches ===
 
Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bwaldg/gesamt.pdf Bundeswaldgesetz] geregelt. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen. Daher lohnt es sich auch in die einzelnen Verordnungen der Gemeinden und Städte zu gucken, da dort wieder andere Regelungen gelten können, sofern diese Waldeigentümer sind.
 
Im Bundeswaldgesetzt steht zu § 14, Betreten des Waldes:
 
<p><code>(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.<br>
 
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.</code></p>
 
  
In den meisten Forst- und Waldgesetzen ist vermerkt, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben.
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== Wälder  ==
  
=== Baden-Würtemberg ===
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=== Grundsätzliches  ===
Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''BW''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:
 
<p><code>§ 37 Betreten des Waldes<br>
 
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig<br>
 
1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
 
</code></p>
 
  
=== Bayern ===
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Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist im [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bwaldg/gesamt.pdf Bundeswaldgesetz] geregelt. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen. Daher lohnt es sich auch in die einzelnen Verordnungen der Gemeinden und Städte nachzusehen, da dort wieder andere Regelungen gelten können, sofern diese Waldeigentümer sind. Im Bundeswaldgesetzt steht zu
Gemäß bayerischem Naturschutzgesetz ''BayNatSchG'' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom Bayerischen Waldgesetzt ''BayWaldG'' verwiesen:
 
<p><code>Art. 13 Betreten des Waldes<br>
 
2 Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet.</code></p>
 
Im ''BayNatSchG'' findet sich dann unter Abschnitt V.:
 
<p><code>Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen<br>
 
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur
 
wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten
 
und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen
 
fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.</code></p>
 
  
=== Berlin ===
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<code style="font-size:12px;">§ 14, Betreten des Waldes:<br> (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.<br>(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.</code>  
Gemäß dem Landeswaldgesetz ''LWaldG'' ''Berlins'' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:
 
<p><code>§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)<br>
 
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen,
 
auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen
 
ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art
 
einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche
 
Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall
 
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.</code></p>
 
  
=== Brandenburg ===
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<br> In den meisten Forst- und Waldgesetzen ist vermerkt, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben. Für alle Waldgebiete gilt, dass jegliche Aktivitäten, also auch ein Fahren bei vorliegender Erlaubnis, mit Rücksicht auf Natur und Waldbewohner und ohne unnötige oder absichtliche Störungen, Beschädigungen, Verschmutzungen usw. zu erfolgen haben.
Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Brandenburg''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:
 
<p><code>§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen<br>
 
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.<br>
 
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br>
 
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.<br>
 
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.</code></p>
 
Wegen Absatz (4) gibt es in Brandenburg noch die [http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/v_bfwald.pdf Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV)] des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Diese schränkt die Erlaubniserteilung durch Waldbesitzer weiter ein.
 
  
=== Bremen ===
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Gegen diese Auslegung spricht das [http://st.juris.de/st/ForstOG_ST_rahmen.htm Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG)] in dem folgendes zu lesen ist:
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<code style="font-size:12px;">§ 4 Befahren
  
=== Hamburg ===
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(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:
  
=== Hessen ===
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1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,<BR />
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2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,<BR />
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3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.</code>
  
=== Mecklenburg-Vorpommern ===
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=== Baden-Würtemberg  ===
  
=== Niedersachsen ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''BW''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:
  
=== Nordrhein-Westfalen ===
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<code style="font-size:12px;">§ 37 Betreten des Waldes<br> (4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig<br> 1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,</code>  
Gem Landesforstgesetz ''LFoG'' '''NRW''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:<br>
 
<p><code>§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
 
(1) Verboten ist das<br>
 
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.</code></p>
 
  
=== Rheinland-Pfalz ===
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=== Bayern  ===
  
=== Saarland ===
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Gemäß Naturschutzgesetz ''BayNatSchG'' gilt in '''Bayern''' ein '''Fahrverbot''' in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom Bayerischen Waldgesetzt ''BayWaldG'' verwiesen:
  
=== Sachsen ===
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<code style="font-size:12px;">Art. 13 Betreten des Waldes<br> 2 Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet.</code>
  
=== Sachsen-Anhalt ===
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Im ''BayNatSchG'' findet sich dann unter Abschnitt V.:
  
=== Schleswig-Holstein ===
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<code style="font-size:12px;">Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen<br> (1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.</code>
  
=== Thüringen ===
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=== Berlin  ===
  
== Weiterführende Links ==
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Gemäß dem Landeswaldgesetz ''LWaldG'' gilt in '''Berlin''' ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, welches durch den Besitzer aufgehoben werden kann:
* [http://www.wald-prinz.de/category/wald-recht Bundes- und Landesforstgesetze]
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<code style="font-size:12px;">§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)<br> Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.</code>
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=== Brandenburg  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' gilt in '''Brandenburg''' ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, welches aber durch den Besitzer aufgehoben werden kann:
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<code style="font-size:12px;">§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen<br> (1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.<br> (2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br> (3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.<br> (4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.</code>
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Wegen Absatz (4) gibt es in Brandenburg noch die [http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/v_bfwald.pdf Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV)] des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Diese schränkt die Erlaubniserteilung durch Waldbesitzer weiter ein.
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=== Bremen  ===
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Gemäß Naturschutzgesetz ''BremNatSchG'' gilt in '''Bremen''' ein '''Fahrverbot''' in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom bremischen Waldgesetzt ''BremWaldG'' verwiesen:
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<code style="font-size:12px;">§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung<br> (1) Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 – 790-a-1), § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 – 2182-a-1) und des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.</code>
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Im Bremischen Naturschutzgesetz ''BremNatSchG'' steht hierzu:
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<code style="font-size:12px;">§ 34 Betreten von Wald und Flur<br> (1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.<br> (2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. 3Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. 4In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.</code>
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§ 43 des Bremischen Landesstraßengesetz ''BremLStrG'' ist seit dem 18. März 2006 aufgehoben.
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=== Hamburg  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' gilt in '''Hamburg''' '''kein generelles Fahrverbot''' in Wäldern. Bereiche die befahren werden dürfen, sind aber entsprechend gekennzeichnet und vom Fahrzeuggewicht abhängig:
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<code style="font-size:12px;">§ 9 Betreten des Waldes<br> (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb.<br> (2) Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet.<br> (3) In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet.<br> (4) Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.</code>
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Anlage 2 definiert die Beschilderung: [[Image:HH BeschilderungKfz.gif|thumb|left]] {{Absatz-Links}}
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=== Hessen  ===
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Gemäß Forstgesetz ''ForstG'' '''Hessen''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, welches aber vom jeweiligen zuständigen Minister und Besitzer aufgehoben bzw. näher geregelt werden kann:
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<code style="font-size:12px;">§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren<br> (4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.<br> (5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.<br> (6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über<br> 1. das Verhalten im Walde,<br> 2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen,<br> Waldwege und Einrichtungen,<br> 3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,<br> 4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.<br> Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.</code>
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=== Mecklenburg-Vorpommern  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Mecklenburg-Vorpommern''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:
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<code style="font-size:12px;">§ 28 Betreten des Waldes<br> (4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.</code>
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=== Niedersachsen  ===
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Gemäß Waldgesetz ''NWaldG'' '''Niedersachsen''' gilt '''kein generelles Fahrverbot''' in Wäldern, jedoch ist das Fahren nur auf den dafür vorgesehenen Fahrwegen erlaubt:
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<code style="font-size:12px;">§ 23 Recht zum Betreten<br> (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.<br> § 25 Fahren<br> (1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).<br> (2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.</code>
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=== Nordrhein-Westfalen  ===
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Gem. Landesforstgesetz ''LFoG'' '''NRW''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern:<br>
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<code style="font-size:12px;">§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)<br> (1) Verboten ist das<br> e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.</code>
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=== Rheinland-Pfalz  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''RLP''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, welches aber vom jeweiligen Waldbesitzer aufgehoben werden kann:
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<code style="font-size:12px;">§ 22 Betreten, Reiten, Befahren<br> 3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.<br> (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:<br> 1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,<br> 2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,<br> 3. das Zelten im Wald,<br> 4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,<br> 5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,<br> 6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,<br> 7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.<br> Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.<br> (5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.</code>
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=== Saarland  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Saarland''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, jedoch kann dies durch eine Genehmigung aufgehoben werden:
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<code style="font-size:12px;">§ 25 Betreten des Waldes<br> (5) Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind. Die Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.<br> (6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.</code>
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=== Sachsen  ===
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Gemäß Waldgesetz ''SächsWaldG'' '''Sachsen''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, jedoch kann dies durch eine Genehmigung des Besitzers aufgehoben werden:
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<code style="font-size:12px;">§ 11 Betreten des Waldes <br> (4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.</code>
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=== Sachsen-Anhalt  ===
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Das Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Sachsen-Anhalt''' sowie das Naturschutzgesetz geben keine Auskunft über die Betretungsrechte.
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=== Schleswig-Holstein  ===
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Gemäß Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Schleswig-Holstein''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, jedoch kann dies durch den Waldbesitzer aufgehoben werden:
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<code style="font-size:12px;">§ 17 Betreten des Waldes<br> 3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.</code>
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=== Thüringen  ===
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Die Thüringer Regelung stammt aus einer Arbeitsversion des Landeswaldgesetzes und kann Änderungen unterliegen! Gemäß der Arbeitsversion des Landeswaldgesetz ''LWaldG'' '''Thüringen''' gilt ein '''Fahrverbot''' in Wäldern, jedoch kann dies durch den Waldbesitzer aufgehoben werden:
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<code style="font-size:12px;">§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern<br> (3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.<br> (6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet.<br> Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere<br> 1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,<br> 2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,<br> 3. das Zelten,<br> 4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,<br> 5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.</code>
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== Belgien ==
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* [[Fahren_in_Wald_und_Flur_-_Europa#Belgien|Belgien]]
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== Weiterführende Links ==
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*[http://www.wald-prinz.de/category/wald-recht Bundes- und Landesforstgesetze]
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*[http://www.saarheim.de/Gesetze%20Laender/strg_laender.htm Landesstraßengesetze]
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== Hinweis  ==
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Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern zeigt einige Stellen aus den Gesetzen und Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer, die für relevant erachtet werden. Jeder der in Wald und Flur fahren möchte sollte sich über die aktuelle Bestimmungslage kundig machen und nötigenfalls Vor-Ort-Erkundigungen einholen. Wie aus dem Artikel ersichtlich, gibt es häufig lokale Regelungen.
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[[Category:Gesetzliche_Bestimmungen]]

Aktuelle Version vom 22. Oktober 2013, 15:44 Uhr

Feldwege

Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet sind. Dies erfährt man bei der entsprechenden Gemeinde oder Stadt. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jeweiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).

Wälder

Grundsätzliches

Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies ist im Bundeswaldgesetz geregelt. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen. Daher lohnt es sich auch in die einzelnen Verordnungen der Gemeinden und Städte nachzusehen, da dort wieder andere Regelungen gelten können, sofern diese Waldeigentümer sind. Im Bundeswaldgesetzt steht zu

§ 14, Betreten des Waldes:
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


In den meisten Forst- und Waldgesetzen ist vermerkt, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben. Für alle Waldgebiete gilt, dass jegliche Aktivitäten, also auch ein Fahren bei vorliegender Erlaubnis, mit Rücksicht auf Natur und Waldbewohner und ohne unnötige oder absichtliche Störungen, Beschädigungen, Verschmutzungen usw. zu erfolgen haben.

Gegen diese Auslegung spricht das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) in dem folgendes zu lesen ist: § 4 Befahren

(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:

1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.

Baden-Würtemberg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG BW gilt ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 37 Betreten des Waldes
(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig
1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,

Bayern

Gemäß Naturschutzgesetz BayNatSchG gilt in Bayern ein Fahrverbot in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom Bayerischen Waldgesetzt BayWaldG verwiesen:

Art. 13 Betreten des Waldes
2 Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet.

Im BayNatSchG findet sich dann unter Abschnitt V.:

Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

Berlin

Gemäß dem Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Berlin ein Fahrverbot in Wäldern, welches durch den Besitzer aufgehoben werden kann:

§ 17 Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)
Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Brandenburg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Brandenburg ein Fahrverbot in Wäldern, welches aber durch den Besitzer aufgehoben werden kann:

§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.
(4) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt die Einzelheiten über das Verfahren sowie den Umfang und die Grenzen der Gestattungsbefugnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung.

Wegen Absatz (4) gibt es in Brandenburg noch die Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (Waldbefahrungsverordnung – WaldBefV) des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Diese schränkt die Erlaubniserteilung durch Waldbesitzer weiter ein.

Bremen

Gemäß Naturschutzgesetz BremNatSchG gilt in Bremen ein Fahrverbot in Wäldern. Auf dieses Gesetz wird vom bremischen Waldgesetzt BremWaldG verwiesen:

§ 13 Allgemeines Betretungsrecht und Haftung
(1) Für das Betreten und die Haftung gelten die Bestimmungen des § 34 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 – 790-a-1), § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 – 2182-a-1) und des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend.

Im Bremischen Naturschutzgesetz BremNatSchG steht hierzu:

§ 34 Betreten von Wald und Flur
(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 – 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. 3Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. 4In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

§ 43 des Bremischen Landesstraßengesetz BremLStrG ist seit dem 18. März 2006 aufgehoben.

Hamburg

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG gilt in Hamburg kein generelles Fahrverbot in Wäldern. Bereiche die befahren werden dürfen, sind aber entsprechend gekennzeichnet und vom Fahrzeuggewicht abhängig:

§ 9 Betreten des Waldes
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb.
(2) Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet.
(3) In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
(4) Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

Anlage 2 definiert die Beschilderung:
HH BeschilderungKfz.gif


Hessen

Gemäß Forstgesetz ForstG Hessen gilt ein Fahrverbot in Wäldern, welches aber vom jeweiligen zuständigen Minister und Besitzer aufgehoben bzw. näher geregelt werden kann:

§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über
1. das Verhalten im Walde,
2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen,
Waldwege und Einrichtungen,
3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.
Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Mecklenburg-Vorpommern

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 28 Betreten des Waldes
(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

Niedersachsen

Gemäß Waldgesetz NWaldG Niedersachsen gilt kein generelles Fahrverbot in Wäldern, jedoch ist das Fahren nur auf den dafür vorgesehenen Fahrwegen erlaubt:

§ 23 Recht zum Betreten
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
§ 25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Nordrhein-Westfalen

Gem. Landesforstgesetz LFoG NRW gilt ein Fahrverbot in Wäldern:

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Rheinland-Pfalz

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG RLP gilt ein Fahrverbot in Wäldern, welches aber vom jeweiligen Waldbesitzer aufgehoben werden kann:

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
3. das Zelten im Wald,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

Saarland

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG Saarland gilt ein Fahrverbot in Wäldern, jedoch kann dies durch eine Genehmigung aufgehoben werden:

§ 25 Betreten des Waldes
(5) Das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen Fahrzeugen, Zelten und Abstellen von Wohnwagen ist im Wald nur insoweit gestattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind. Die Forstbehörde gestattet auf Antrag das Fahren mit motorgetriebenen oder von Tieren gezogenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

Sachsen

Gemäß Waldgesetz SächsWaldG Sachsen gilt ein Fahrverbot in Wäldern, jedoch kann dies durch eine Genehmigung des Besitzers aufgehoben werden:

§ 11 Betreten des Waldes
(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

Sachsen-Anhalt

Das Landeswaldgesetz LWaldG Sachsen-Anhalt sowie das Naturschutzgesetz geben keine Auskunft über die Betretungsrechte.

Schleswig-Holstein

Gemäß Landeswaldgesetz LWaldG Schleswig-Holstein gilt ein Fahrverbot in Wäldern, jedoch kann dies durch den Waldbesitzer aufgehoben werden:

§ 17 Betreten des Waldes
3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

Thüringen

Die Thüringer Regelung stammt aus einer Arbeitsversion des Landeswaldgesetzes und kann Änderungen unterliegen! Gemäß der Arbeitsversion des Landeswaldgesetz LWaldG Thüringen gilt ein Fahrverbot in Wäldern, jedoch kann dies durch den Waldbesitzer aufgehoben werden:

§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern
(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen, deren Fahrer bzw. Mitfahrer im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind, ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.
(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet.
Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere
1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicher Aufgaben,
2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
3. das Zelten,
4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,
5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

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Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern zeigt einige Stellen aus den Gesetzen und Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer, die für relevant erachtet werden. Jeder der in Wald und Flur fahren möchte sollte sich über die aktuelle Bestimmungslage kundig machen und nötigenfalls Vor-Ort-Erkundigungen einholen. Wie aus dem Artikel ersichtlich, gibt es häufig lokale Regelungen.