Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
 
Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
* § 49a
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* § 49a für grundsätzliche Regelungen und
 
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* § 52 für Zusatzscheinwerfer
 
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== Weiterführende Links ==
 
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* [http://www.gesetze.juris.de/stvo/__17.html StVO Einzelnorm]
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* [http://www.gesetze.juris.de/stvzo/__52a.html StVZO Zusatzscheinwerfer]

Version vom 5. Juni 2011, 22:01 Uhr

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a für grundsätzliche Regelungen und
  • § 52 für Zusatzscheinwerfer

geregelt.

Grundsätzliches

Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.

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