Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Landypedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Die Seite wurde neu angelegt: „Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen * § 49a geregelt. == Grund…“)
 
K
Zeile 2: Zeile 2:
 
* § 49a
 
* § 49a
  
geregelt.
+
geregelt.
  
 
== Grundsätzliches ==
 
== Grundsätzliches ==

Version vom 5. Juni 2011, 21:48 Uhr

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a

geregelt.

Grundsätzliches

Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.

Weiterführende Links