Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen)

Aus Landypedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Seite wird momentant bearbeitet von: AWo. Bitte von Änderungen absehen, bis die Seite wieder freigegeben ist.


Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a für grundsätzliche Regelungen und
  • § 52 für Zusatzscheinwerfer

geregelt.

Grundsätzliches

  • Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
  • Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
  • Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
  • Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig.

Nebelscheinwerfer

Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.

Weiterführende Links