Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen)

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
- § 49a für grundsätzliche Regelungen und
- § 52 für Zusatzscheinwerfer
geregelt.
Grundsätzliches
- Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
- Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
- Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
- Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig.
Nebelscheinwerfer
Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.