Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern zeigt einige Stellen aus der StVZO die für relevant erachtet werden. Jeder der zusätzliche Leuchtmittel anbringen möchte sollte sich bei Unklarheiten oder Bedarf mit einer KFZ-Prüfstelle in Verbindung setzen. |
Version vom 5. Juni 2011, 22:30 Uhr

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
- § 49a für grundsätzliche Regelungen und
- § 52 für Zusatzscheinwerfer
geregelt.
Grundsätzliches
- Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
- Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
- Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
- Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig.
Nebelscheinwerfer
Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.
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Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern zeigt einige Stellen aus der StVZO die für relevant erachtet werden. Jeder der zusätzliche Leuchtmittel anbringen möchte sollte sich bei Unklarheiten oder Bedarf mit einer KFZ-Prüfstelle in Verbindung setzen.