Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen
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Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein. | * Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein. | ||
Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein. | * Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein. | ||
Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen. | * Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen. | ||
* Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig. | |||
== Nebelscheinwerfer == | == Nebelscheinwerfer == |
Version vom 5. Juni 2011, 22:19 Uhr

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
- § 49a für grundsätzliche Regelungen und
- § 52 für Zusatzscheinwerfer
geregelt.
Grundsätzliches
- Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
- Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
- Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
- Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig.
Nebelscheinwerfer
Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.