Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen

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Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen
* § 49a für grundsätzliche Regelungen und
* § 49a für grundsätzliche Regelungen und
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Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.<br>
Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.<br>
Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
== Nebelscheinwerfer ==
Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.


== Weiterführende Links ==
== Weiterführende Links ==
* [http://www.gesetze.juris.de/stvzo/__52a.html StVZO Zusatzscheinwerfer]
* [http://www.gesetze.juris.de/stvzo/__52a.html StVZO Zusatzscheinwerfer]

Version vom 5. Juni 2011, 22:17 Uhr

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Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a für grundsätzliche Regelungen und
  • § 52 für Zusatzscheinwerfer

geregelt.

Grundsätzliches

Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.

Nebelscheinwerfer

Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht.

Weiterführende Links