Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen): Unterschied zwischen den Versionen

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* § 49a
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geregelt.
geregelt.


== Grundsätzliches ==
== Grundsätzliches ==

Version vom 5. Juni 2011, 21:48 Uhr

Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a

geregelt.

Grundsätzliches

Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.

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