Zusatzscheinwerfer (Gesetzliche Bestimmungen)

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Die gesetzliche Regelungen zur Beleuchtung des Fahrzeugs ist in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unter den Paragraphen

  • § 49a für grundsätzliche Regelungen und
  • § 52 für Zusatzscheinwerfer

geregelt.

Grundsätzliches

  • Scheinwerfer dürfen versenkt oder abgedeckt angebracht sein, sofern dadurch ihre ständige Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sauber, fest montiert und betriebsbereit sein.
  • Bei paarweise angebrachten Lampen müssen diese gleichfarbig, gleichstark, auf gleicher Höhe über der Fahrbahn und in gleichem Abstand zur längs gezogenen Mittellinie angebracht sein.
  • Alle nach vorne leuchtenden Lampen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Ausgenommen hiervon sind Arbeitslampen (nur land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen), Blinker, Parkleuchten und Lampen um Signale abzugeben (Lichthupe) sowie Tagfahrlampen.
  • Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weisses Licht zulässig.

Nebelscheinwerfer

Bei mehrspurigen Fahrzeugen dürfen bis zu zwei weisse oder hellgelbe Nebelscheinwerfer angebracht sein, aber nicht höher als das Abblendlicht. Liegt die jeweilige Aussenkante (Scheinwerferglas) des Nebelscheinwerfers mehr als 40 cm von der Fahrzeugaussenkante weg (also weiter zur Fahrzeugmitte, darf der Nebelscheinwerfern nur mit dem Abblendlicht zusammen eingeschaltet werden können. Diese Regelung dient dazu Probleme bei der Fahrzeugerkennung durch andere Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Des weiteren müssen sie fest montiert und einstellbar sein.

Arbeitslampen/Suchscheinwerfer

Suchscheinwerfer dürfen maximal 35 W Leistungsaufnahme besitzen und müssen weisses Licht abstrahlen. Es dürfen mehrere Arbeitsscheinwerfer angebrach sein, jedoch nur bei Fahrzeuge die der Straßenreinigung, Instandhaltung oder an Müllfahrzeugen, dürfen diese auch während der Fahrt, sofern für den Einsatz notwendig und eine Arbeitsfahrt vorliegt, eingeschaltet sein. Generell dürfen eingeschaltete Arbeitsleuchten andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

Weiterführende Links


Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern zeigt einige Stellen aus der StVZO die für relevant erachtet werden. Bei Unklarheiten oder Bedarf sollte sich mit einer KFZ-Prüfstelle in Verbindung gesetzt werden.